Diese 16 Branchen brauchen ein Geldwäscheprävention-E-Learning

Geldwäscheprävention

Geldwäsche, ein Thema, bei dem viele Menschen sofort an organisierte Kriminalität und dubiose Machenschaften auf dem großen internationalen Parkett denken. Doch so weit muss man oft gar nicht gehen. Geldwäsche kann auch das eigene Unternehmen betreffen. Selbst wenn man nicht persönlich in illegale Geschäfte verstrickt ist, so besteht doch in manchen Fällen die Gefahr, Opfer einer Geldwäsche-Transaktion zu werden. Mit unserem neuen E-Learning Kurs „Geldwäscheprävention“ haben Unternehmen jetzt die Möglichkeit, Mitarbeitende für dieses heikle Thema zu sensibilisieren und in Verdachtsfällen das Richtige zu tun.

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Inhalt:

 

Geldwäsche – das steckt hinter dem Begriff

Bei der Geldwäsche geht es darum, „schmutziges“ Geld, das aus schweren Straftaten stammt, „reinzuwaschen“ und es auf diese Weise legal erscheinen zu lassen. Das geschieht – stark  vereinfacht – indem Investitionen getätigt werden, mit denen illegale Gewinne, oft in Form von Bargeld, in legale, wirtschaftliche Prozesse eingespeist werden. Dies geht in der Regel so lange und auf sehr komplexe Weise vonstatten, bis sich der Ursprung des Geldes nicht mehr richtig nachverfolgen lässt.

Aus diesem Grund erließ man 1991 zum ersten Mal eine EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Ab diesem Zeitpunkt wurde auch in Deutschland Geldwäsche als Straftat im Strafgesetzbuch (§ 261 StGB) verankert. Übergeordnetes Ziel dieses Gesetzes ist „das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, sowie die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie geschehen bei den Anschlägen in Paris und Brüssel.

Auch wenn sie so heißt, gilt die Verordnung nicht nur für das illegale Verschieben von Geld. Jeder Vermögenswert, ob „körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell“, unterliegt dem Geldwäschegesetz.

Nicht nur die Schuldigen – alle Beteiligten machen sich unter Umständen strafbar

Unternehmen, die ihre Sorgfaltspflicht in puncto Geldwäscheprävention nicht nachkommen, können in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Neben finanziellen Verlusten, die die Opfer von Geldwäsche-Transaktionen häufig erleben, drohen extrem hohe Bußgelder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes, sollten Unternehmen fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen das Geldwäschegesetz (GwG) verstoßen.

Die im Geldwäschegesetz verankerte Veröffentlichungspflicht erledigt dann den Rest: die zuständigen Aufsichtsbehörden sind dazu verpflichtet, den jeweiligen Verstoß, die verhängten Bußgelder sowie die betreffenden Personen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Diese Informationen sind dort fünf Jahre lang von jedem einsehbar. Darüber hinaus drohen Zwangsgelder bei fortwährender Nicht-Einhaltung des GwG. Diese Peinlichkeit sollte man sich ersparen.

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Einige Branchen sind von Geldwäsche stärker betroffen als andere: die Verpflichteten

Alles schön und gut, aber was hat das mit meinem Unternehmen zu tun, werden sich manche fragen. Und tatsächlich ist es so, dass einige Branchen größeren Gefahren ausgesetzt sind als andere. Das heißt aber nicht, dass weniger exponierte Branchen sich keine Sorgen machen müssen, vor kriminellen Machenschaften geschützt zu sein.

Besonders gefährdete Unternehmen finden sich vor allem im Finanz- und Immobiliensektor, mehr noch, Mitarbeiter dieser Unternehmenszweige sind laut Gesetz sogenannte „Verpflichtete“. Das heißt, diese Unternehmen sind dazu verpflichtet, professionelles Risikomanagement zur Geldwäscheprävention umzusetzen. Die Liste der „Verpflichteten“ ist im GwG, § 2 detailliert nachzulesen. Hierbei handelt es sich um:

  1. Kreditinstitute
  2. Finanzdienstleistungsinstitute
  3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  4. Agenten / E-Geld-Agenten
  5. Selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen
  6. Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland
  7. Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungstätigkeiten, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten, die Darlehen vergeben oder die Kapitalisierungsprodukte anbieten
  8. Versicherungsvermittler
  9. Kapitalverwaltungsgesellschaften
  10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare
  11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind
  12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Vereine
  13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder
  14. Immobilienmakler
  15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  16. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.                                                                                                               (Quelle: GwG, verkürzt und verallgemeinert, Details unter § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung)

Fazit: Verantwortung verpflichtet. Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden machen den Unterschied.

So undurchschaubar die kriminellen Aktivitäten oft sind, so komplex ist auch das Gesetz, das diese Umtriebe einzudämmen versucht. Die Verantwortung wird hierbei vom Staat zunehmend auf die Verantwortlichen in den betreffenden Unternehmen verlagert. Längst hat sich die „Holschuld“ des Staates zu einer „Bringschuld“ der Unternehmen gewandelt.

Umso wichtiger ist es darum, die wichtigsten Aspekte und Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu kennen und gegebenenfalls umzusetzen. Unser E-Learning Kurs „Geldwäscheprävention“ leistet hierzu einen wertvollen Beitrag. Er informiert über die wichtigsten Anforderungen und Verpflichtungen – auf anschauliche und leicht verständliche Weise. Ein absolutes Muss, wenn Sie und ihr Unternehmen zu den Verpflichteten im Sinne des GwG gehören.

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